Alles was Recht ist, Ausgabe Mai 2015

Schönheitsreparaturen: Besser als beim Einzug muss es nicht sein
Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Denn eine solche Klausel würde den Mieter verpflichten, auch die Gebrauchsspuren des Vormieters auszubessern, womit dann womöglich ein besserer Zustand hergestellt werde, als beim Einzug vorgefunden. Ein gegebenenfalls bei Einzug gewährter Nachlass einer halben Monatsmiete ist unangemessen niedrig. -  Außerdem stellte das Gericht klar, dass Mieter nicht dazu verpflichtet werden dürfen, anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen. Sie würden unangemessen benachteiligt, wenn sie mehr als die Abnutzung entschädigen müssten, die sie selbst verursacht haben. Eine quotenmäßige Beteili-gung an den anfallenden Renovierungskosten sei für einen ausziehenden Mieter nicht nachvollziehbar zu regeln. (BGH, VIII ZR 185/14 u. a.)

Baurecht/Nachbarrecht: Eine vor Jahrzehnten verlegte Leitung darf von neuem Eigner "aufgekündigt" werden
Auch wenn ein Grundstückseigentümer vor Jahrzehnten seinem Nachbarn gestattet hat, unter seinem Areal Kabel für einen Stromanschluss verlegen zu lassen, steht es einem Käufer dieses Grundstücks frei, die Gestattung zu widerrufen und die Entfernung der Kabel zu verlangen. Ist der Nachbar damit nicht einverstanden, so kann der neue Eigner die Entfernung selbst vornehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Kaufvertrag für das Grundstück die Duldung der vorhandenen Leitungen ausdrücklich vorgesehen wäre. 
(BGH, V ZR 181/13 u. a.)

Betriebskosten: Von sich aus muss der Vermieter keine Belege schicken
Vermieter sind nicht verpflichtet, ihren Mietern die Belege, nach denen sie die Betriebskostenabrechnungen erstellen, zur Verfügung zu stellen. Sie müssen aber auf Wunsch "Einsicht" in die Unterlagen gewähren - und zwar regelmäßig "an Ort und Stelle", also beim Vermieter. Das Landgericht Berlin: Es handelt sich nicht um eine Bringschuld. Im selben Urteil bejahte das Gericht zwar einen Mietminderungsanspruch wegen eines "unzureichenden Kabelempfangs". Doch gelte das nicht für die Monate, in denen der Mangel dem Vermieter noch nicht angezeigt worden sei.  (LG Berlin, 63 S 238/13)

Schönheitsreparaturen: Unwirksame Klausel kann kein "individuelles Lebenszeichen" von sich geben
Ist eine Klausel in einem Mietvertrag, die wegen starrer Fristen, die von den Mietern einzuhalten sein sollen, unwirksam, so kann eine zusätzliche individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nicht einen Teilaspekt wieder "zum Leben erwecken". Das betrifft zum Beispiel die Regelung, nach der die Mieter nach dem Auszug die Wohnung wieder "auf Vordermann" zu bringen haben, die durch starkes Rauchen erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Hätte der Vermieter - wie es nach der unwirksamen Generalklausel mit den starren Fristen - die Schönheitsreparaturen rechtzeitig selbst durchgeführt, dann wäre es zu der am Ende beanstandeten Verschmutzung der Wohnung kaum gekommen - zumindest nicht in dem vorgefundenen Ausmaß. (LG Frankenthal, 2 S 173/14)

Schönheitsreparaturen: Mehr als 50 Dübellöcher verpflichten zur "Füllung"
Hat ein Mieter während seiner Mietzeit mehr als 60 Dübellöcher in seiner Wohnung gebohrt, so ist er regelmäßig verpflichtet, die Löcher bei seinem Auszug zu schließen beziehungsweise zu übermalen. Das gilt, so das Amtsgericht Mönchengladbach, zwar nicht für die (hier: 15) Dübellöcher in der Küche, weil zum Aufhängen von Hängeschränken normalerweise "eine gewisse Anzahl" von Dübeln notwendig sei. Die im Wohnzimmer für eine Holzverkleidung verwendeten mehr als 50 Dübel seien aber weit mehr als zumutbar, um sie ungefüllt sowie nicht übermalt nach dem Auszug zurück zu lassen. Das Gericht verurteilte den Mieter zur Kostentragung für die vom Vermieter verwendete Farbe, womit die Dübelrückstände übermalt wurden. (AmG Mönchengladbach, 11 C 329/11)

Wohnungskündigung: Eine grundlose Strafanzeige rechtfertigt einen fristlosen Rauswurf
Stellt ein Mieter gegen seinen Vermieter, mit dem er wegen verschiedener Mietstreitigkeiten im Clinch liegt, Strafanzeige, ohne dass er ein strafbares Verhalten des Vermieters nachweisen kann, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Daran ändert nichts, dass der Mieter bereits 89 Jahre alt ist und schon 50 Jahre in der Wohnung lebt. (Hier kam hinzu, dass der 89jährige Mieter seine Miete - ohne rechtfertigenden Grund - gemindert hatte, so dass im Laufe der Zeit ein Rückstand von mehr als 2 Monatsmieten entstanden war - ein weiterer Grund für eine Kündigung.) (LG Düsseldorf, 21 S 48/14)

Zurück zur News-Übersicht