Aktuelle Immobilienthemen

Rechts so! Neue interessante Urteile

Mieterhöhung: Bleibt die Miete unterhalb des Üblichen, darf auch falsch gemessen werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter auch dann an eine Mieterhöhung gebunden sind, wenn ihre Wohnung tatsächlich kleiner ist als vom Vermieter zugrunde gelegt. Die höhere Miete muss also weitergezahlt werden, obwohl sie mit einer falschen Rechengrundlage ermittelt worden ist. Das gelte jedenfalls solange sie unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt. In dem konkreten Fall war die Wohnung mit 114 Quadratmetern ausgewiesen, in Wahrheit war sie nur 102 Quadratmeter groß. Damit betrug die Differenz mehr als 10 Prozent, was einer Mieterhöhung eigentlich entgegensteht. Aber weil auch die „neue“ Miete unter Berücksichtigung der wahren Fläche unterhalb der in dem Wohnbereich üblichen Quadratmetermiete lag, musste sie weiterhin gezahlt werden. (Etwas anderes könne gelten, wenn die Mieterhöhung auf Grundlage einer zu hoch angesetzten Wohnfläche und einer Quadratmetermiete, die bereits der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, vereinbart werde.) (BGH, VIII ZR 234/18)
 

Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Geräusche vom Pflegeheim sind hinzunehmen

Nachbarn eines Pflegeheimes können nicht verlangen, dass eine erteilte Baugenehmigung für einen Anbau des Heimes wieder zurückgenommen wird, weil sie befürchten, dass sich die ohnehin schon vorhandene "Geräuschkulisse" durch die Bewohner der Einrichtung noch erweitere. Die Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten seien hinzunehmen. Das gelte auch dann, wenn sie für die Nachbarn deutlich wahrgenommen werden können. Es handele sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen.  (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 B 312/20)
 

Steuerrecht: Wer ein defektes Blockheizkraftwerk kauft, kann keine Steuern sparen

Erwirbt ein Vermieter ein gebrauchtes Blockheizkraftwerk (BHKW) und weiß er, dass es nicht funktionsfähig ist, so kann er - kommt ein Gutachter später zu dem Ergebnis, dass das BHKW gar nicht mehr in Gang gesetzt werden kann - die Abschreibung nicht als Verluste aus Vermietung steuerlich geltend machen. Er kann nicht argumentieren, dass er vorhatte, nach einer etwaigen Reparatur das Kraftwerk wirtschaftlich zu nutzen. (Hier hatte er auch die bereits laufenden Schadenersatzforderungen dem Vorbesitzer "abgekauft".) Das Finanzgericht Düsseldorf sah keine ernsthafte Einkünfte-Erzielungsabsicht.  (FG Düsseldorf, 13 K 3082/17)

Quelle ivd west

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